Deutscher bietet gemietete Wohnungen illegal im Internet an.
Eigentlich war der spanische Vermieter sehr zufrieden mit seinem deutschen Mieter, dem er vor 2 Jahren eine Wohnung in El Médano (Granadilla de Abona) vermietet hatte. Er zahlte immer pünktlich, stellte keine Forderungen und beschwerte sich nie. Gemäß dem vereinbarten Mietvertrag war die Untervermietung strikt untersagt. Jedoch staunte der Eigentümer nicht schlecht, als er zufällig erfuhr, dass eine Frau aus Barcelona "seine" Wohnung für einen Kurztripp nach Teneriffa gemietet hatte. Daraufhin entschied sich der Eigentümer, der Sache auf den Grund zu gehen und stellte Nachforschungen im Internet an.
Schnell wurde er fündig. Jedoch wurde die Wohnung nicht nur bei Airbnb angeboten, sondern noch auf 4 weiteren Internetportalen für touristische Vermietungen. Insgesamt hat der deutsche Mieter 60 Wohnungen auf den Kanarischen Inseln im Angebot, der Großteil davon auf Teneriffa.
Der Eigentümer setzte sich umgehend mit seinem Mieter in Deutschland per WhatsApp in Verbindung und forderte ihn auf, die Wohnung unverzüglich zurückzugeben, da er ihn andernfalls anzeigen würde. Der Mieter antwortete auch prompt und bat jedoch um einen Aufschub, da er bereits für das ganze Jahr 2018 Interessenten für die Wohnung in El Médano hätte. Auch wäre er bereit mehr Miete zu bezahlen. Der Eigentümer überschlug kurz, dass der Mieter in den letzten 2 Jahren monatlich zwischen 1.800 Euro und 2.000 Euro mit seiner Wohnung verdient haben müßte und forderte kurzerhand die doppelte Miete. Seit Dezember 2017 zahlt der Mieter nun pünktlich und ohne zu murren das Doppelte.
Aktuell soll es auf den Kanarischen Inseln ca. 6.000 Wohnungen geben, die auf eine Registrierung zur touristischen Vermietung warten. Auf Teneriffa beträgt die Bearbeitungszeit für den Antrag zwischen 12 und 18 Monaten.
Die Plattform Airbnb verlangt von ihren Vertragspartnern, laut eigener Aussage, dass sie die Gesetze des jeweiligen Landes einhalten.
Auf den Kanaren soll die Zimmervermietung demnächst legalisiert werden. Jedoch muss der Eigentümer selbst auch in der Wohnung leben und die jeweilige Gemeinde ihre Zustimmung geben. (Siehe auch)
Quelle: https://diariodeavisos.elespanol.com/2018/03/submundo-del-alquiler-vacacional-tambien-canarias/
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