Jeder gesetzlich Krankenversicherte und seine mitversicherten Angehörigen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Pflegeleistungen gegenüber der Pflegekasse ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt auch bei Aufenthalt im Ausland, wobei einerseits zwischen vorübergehendem und dauerhaftem Aufenthalt zu unterscheiden ist, andererseits ob der Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat erfolgt.
Wird keine spanische Rente bezogen und wurden Pflegeleistungen in Deutschland bereits vor dem Auslands-aufenthalt in Spanien bewilligt, ist der sogenannte Export bestimmter Pflegeleistungen unter Umständen möglich. Das heißt, dass in Deutschland gezahltes Pflegegeld auch beim Aufenthalt in Spanien weitergezahlt wird.
Die Zahlung von Pflegegeld kommt auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnort in einem anderen EU-Land in Betracht. Diese Fälle regelt das EuGH-Urteil vom 17. Februar 1977 (Rechtssache 76/76). Danach besteht der Wohnort in dem Staat, in dem der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des Versicherten liegt. Maßgeblich sind die Dauer und die Kontinuität des bisherigen Wohnortes, die Dauer und der Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes im anderen Mitgliedsstaat sowie die Absichten des Versicherten, die die Zeit nach dem Aufenthalt im anderen Staat betreffen.
Sofern die Vordrucke E-106, E-109, E-120 oder E-121 ausgestellt wurden, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Land ausgegangen werden. Diese Vordrucke sichern die Inanspruchnahme von Sachleistungen bei Krankheit nach dem Recht des Wohnortstaates, sowie auch für gegebenenfalls vorgesehene Pflegesachleistungen. Der pflegebedürftige Versicherte muss sich allerdings entscheiden, ob er die Sachleistungen nach dem Recht des Wohnortstaats oder das Pflegegeld nach dem SGB XI von der deutschen Pflegekasse in Anspruch nehmen will.
Entscheidet sich der Pflegebedürftige für die Inanspruchnahme des Pflegegeldes aus der sozialen Pflegeversicherung, dürfen zur Vermeidung von Doppelleistungen im Wohnortstaat keine Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
Die deutschen Pflegekassen sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Voraussetzungen für den weiteren Leistungsbezug zu überprüfen. Diese Überprüfung dient unter anderem der Feststellung des Bezuges von Leistungen nach ausländischem Recht. Auf diese Prüfung kann schon allein deshalb nicht verzichtet werden, weil sich Mitteilungen ausländischer Träger über erbrachte Leistungen grundsätzlich nicht auf Leistungen der Pflegebedürftigkeit beziehen.
Der Pflegebedürftige muss sich vor dem Auslandsaufenthalt entscheiden, ob er im Aufenthaltsstaat
Sieht das spanische Recht bestimmte Sachleistungen nicht vor, können sie auch nicht in Anspruch genommen werden. Die Kosten von Sachleistungen bei Aufenthalt in Spanien trägt zunächst die Seguridad Social, die sie dann der deutschen Pflegekasse in Rechnung stellt. Das Pflegegeld des Versicherten wird entsprechend gekürzt.