Patientenverfügung


Jeder der längere Zeit im Ausland lebt und ein gewisses Alter erreicht hat, sollte sich rechtzeitig mit dem Thema Krankheit, Pflegefall, Sterben und Vererben auseinandersetzen und alles zu Lebzeiten regeln, damit seinen Wünschen enstprechend gehandelt werden kann.

 

Es gibt die

  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Generalvollmacht

Patientenverfügung

Allgemein

Am 1. Januar 2009 ist das Haager Übereinkommen zum internationalen Schutz Erwachsener (ESÜ) in Kraft getreten, das in den Art. 15f. ESÜ das internationale Privatrecht der Vorsorgevollmachten neu regelt. Bisher haben jedoch noch nicht alle Staaten das Abkommen unterzeichnet. Ziel des Art. 15 Abs. 1 ESÜ ist es, zunächst den Staat zu bestimmen, dessen Behörden Maßnahmen zur Umsetzung von Vorsorgevollmachten treffen. Dies ist der Staat, in dem der Betroffene sich aufhält bzw. behandelt wird. Der Vollmachtgeber hat die Möglichkeit der Rechtswahl. Danach kann sich der Vollmachtgeber für das Recht des Staates entscheiden, dem er angehört. Zudem kann er das Recht eines Staates wählen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder früher hatte. Das anwendbare Recht muss ausdrücklich und schriftlich angebeben werden. Hat ein deutscher Staatsangehöriger Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung errichtet, als er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und lebt er jetzt im Ausland, ist auf die Wirksamkeit und den Umfang der Vorsorgevollmacht deutsches Recht anwendbar. Die Frage der Umsetzung einer Patientenverfügung (z. B. die Anordnung eines Behandlungsabbruchs) bestimmt sich aber ausschließlich nach dem Recht des Staates, in dem der Betroffene medizinisch behandelt wird.

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, sollte Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung auch in der jeweiligen Landessprache verfassen und dokumentieren, wo diese Verfügungen aufbewahrt werden. Die Beratung durch einen Fachmann im Ausland ist unbedingt zu empfehlen. Eine „europäische Patientenverfügung“ oder „europäische Vorsorgevollmacht“ ist heute noch nicht möglich.



Spanien

  • Patientenverfügung / Manifestación anticipada de voluntad: Ärzte benötigen für jede Behandlung die Zustimmung des Patienten. Sollte dieser diese Entscheidung nicht mehr treffen können, sollten Sie mit einer Patientenverfügung vorgesorgt haben.
  • Erstellen einer Patientenverfügung: In Spanien ist die Erstellung einer Patientenverfügung, gesetzlich geregelt. Es gelten jedoch für jede Autonome Region verschiedene gesetzliche Regelungen, die mit unterschiedlichen Formvorschriften (notariell,vor einem näher bestimmten Zeugenkreis, vor dem Registerbeamten) einhergehen. Ein zentrales nationales Register, das registro nacional de instrucciones previas, speichert sämtliche nach den einzelnen Rechtsordnungen der autonomen Regionen erstell ten Patientenverfügungen. Sinn und Zweck ist, dass regional vorgenommene Verfügungen im gesamten spanischen Hoheitsgebiet trotz unterschiedlicher Formvorschriften Wirksamkeit entfalten und zur Kenntnis gelangen. Es empfiehlt sich eine fachliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar. Zudem muss die Patientenverfügung auf Spanisch erstellt werden, damit sie im Ernstfall von jedem verstanden und befolgt werden kann. Auf den Kanaren finden Sie Informationen unter: http://www.gobiernodecanarias.org/sanidad/sgt/mav/. Eine (deutsche) Patientenverfügung, die die vorgegebenen, regional geltenden Formvorschriften nicht einhält, ist für Spanien rechtlich unwirksam und muss daher von Ärzten und Behörden nicht anerkannt und befolgt werden!
  • Vorsorgevollmacht: Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person dazu ermächtigen, Sie in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten und für Sie zu handeln, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die ermächtigte Person grundsätzlich keiner Kontrolle unterliegt und sie für ihre Entscheidungen auch keine gerichtliche Genehmigung braucht. Eine Vorsorgevollmacht sollten Sie daher nur in Erwägung ziehen, wenn Sie der Person ohne jede Einschränkung vertrauen. Sollte dies der Fall sein, hat die Vorsorgevollmacht einen entscheidenden Vorteil: Der oder die Ermächtigte wird Ihreindividuellen Vorstellungen und Wünsche mit Sicherheit besser kennen als ein gerichtlich bestellter Betreuer.
  • Betreuungsverfügung: Gibt es keine Person, der Sie die weiten Befugnisse der Vorsorgevollmacht einräumen möchten, können Sie bestimmen, wen das Gericht im Ernstfall zum Betreuer bestellen soll. Bei Existenz einer solchen Betreuungsverfügung ist das Gericht gehalten, den darin geäußerten Wünschen Folge zu leisten. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht wird der so bestimmte Betreuer gerichtlich kontrolliert und bedarf für bestimmte Entscheidungen der gerichtlichen Genehmigung.
  • Generalvollmacht / Poder General: Bei der Generalvollmacht handelt es sich um einen Blankoscheck für die eingetragene Person. Der Bevollmächtigte kann zu Ihren Lebzeiten über ihr gesamtes Vermögen und alle Immobilien verfügen. Im Gegensatz zu Deutschland, erlischt die Vollmacht mit dem Tode des Vollmachtgebers.