Jeder der längere Zeit im Ausland lebt und ein gewisses Alter erreicht hat, sollte sich rechtzeitig mit dem Thema Krankheit, Pflegefall, Sterben und Vererben auseinandersetzen und alles zu Lebzeiten regeln, damit seinen Wünschen enstprechend gehandelt werden kann.
Es gibt die
Am 1. Januar 2009 ist das Haager Übereinkommen zum internationalen Schutz Erwachsener (ESÜ) in Kraft getreten, das in den Art. 15f. ESÜ das internationale Privatrecht der Vorsorgevollmachten neu regelt. Bisher haben jedoch noch nicht alle Staaten das Abkommen unterzeichnet. Ziel des Art. 15 Abs. 1 ESÜ ist es, zunächst den Staat zu bestimmen, dessen Behörden Maßnahmen zur Umsetzung von Vorsorgevollmachten treffen. Dies ist der Staat, in dem der Betroffene sich aufhält bzw. behandelt wird. Der Vollmachtgeber hat die Möglichkeit der Rechtswahl. Danach kann sich der Vollmachtgeber für das Recht des Staates entscheiden, dem er angehört. Zudem kann er das Recht eines Staates wählen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder früher hatte. Das anwendbare Recht muss ausdrücklich und schriftlich angebeben werden. Hat ein deutscher Staatsangehöriger Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung errichtet, als er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und lebt er jetzt im Ausland, ist auf die Wirksamkeit und den Umfang der Vorsorgevollmacht deutsches Recht anwendbar. Die Frage der Umsetzung einer Patientenverfügung (z. B. die Anordnung eines Behandlungsabbruchs) bestimmt sich aber ausschließlich nach dem Recht des Staates, in dem der Betroffene medizinisch behandelt wird.
Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, sollte Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung auch in der jeweiligen Landessprache verfassen und dokumentieren, wo diese Verfügungen aufbewahrt werden. Die Beratung durch einen Fachmann im Ausland ist unbedingt zu empfehlen. Eine „europäische Patientenverfügung“ oder „europäische Vorsorgevollmacht“ ist heute noch nicht möglich.