Die Eigentümergemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Oberstes Organ einer Eigentümergemeinschaft ist die Eigentümerversammlung (Die Junta). Die Eigentümerversammlung ist zuständig für
Die Teilnahmeberechtigung regelt der Artikel 15 des Ley de Propiedad Horizontal. Teilnehmen dürfen alle Eigentümer einer Immobilie, wobei jedoch nur von ihnen seine Stimme abgeben darf. Wer nicht persönlich erscheinen kann oder will, kann einen Vertreter benennen, der eine schriftliche Vollmacht vorweisen muss. Eigentümer die mit ihren Zahlungspflichten gegenüber der Gemeinschaft im Rückstand sind, dürfen sich zu Wort melden, jedoch nicht abstimmen. Darauf muss jedoch schon bei der Einladung hingewiesen werden. Insofern die Eigentümergemeinschaft nur aus Ausländern besteht, ist es möglich, die Versammlung in nicht spanischer Sprache abzuhalten, insofern alle zu beschliessenden Punkte ins Spanische übersetzt werden und die tatsächlich gefassten Beschlüsse in spanischer Sprache in das Protokollbuch der Eigentümergemeinschaft eingetragen werden.
Die gewöhnliche Versammlung (Junta ordinaria) findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Vorsitzenden einberufen, um über den Haushalt und die Rechnungsführung abzustimmen. Die Eigentümer können eine außerordentliche Versammlung (Junta extraordinaria) beantragen, wenn sie dazu mindestens 25% der Beteiligungsquoten repräsentieren.
In der Einladung zur Eigentümerversammlung ist die Tagesordnung (Orden del Día) anzugeben, sowie Ort und Zeit der Versammlung. Die Einladung muß nur an die Anschrift der Wohnung bzw. des Geschäftslokales in der Wohnanlage geschickt werden, wobei sogar ein Aushang am schwarzen Brett der Urbanisation auch ausreichen würde. Jeder Eigentümer hat das Recht, Anträge zwecks Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen. Eine ordentliche Eigentümerversammlung muß mindestens 6 Tage vorher schriftlich angekündigt werden (Frist beginnt am Tag der Absendung). Bei außerordentlichen Eigentümerversammlungen, müssen diese so einberufen werden, dass jeder Eigentümer die Möglichkeit hat, an diesen teilzunehmen. Ist die Eigentümerversammlung fehlerhaft einberufen worden, können die gefassten Beschlüsse von denjenigen angefochten werden, die an der Versammlung nicht teilnehmen konnten.
Zum Beirat gehören, der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und andere Beisitzer
Der Vorsitzende vertritt die Eigentümergemeinschaft nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich und nicht der Verwalter (Administrador). Der Vorsitzende muss selbst Eigentümer einer Immobilie der Eigentümergemeinschaft sein, außer wenn es sich um eine S.L. (Sociedad Limitada) handelt, dann darf auch deren Vertretungsberechtigter zum Vorsitzenden gewählt werden. Der Vorsitzende personifiziert die Eigentümergemeinschaft und ist nicht nur deren rechtsgeschäftlicher Vertreter. Der Vorsitzende kann auch die Aufgaben des Verwalters und Schriftführers übernehmen, wenn die Satzungen nichts anderes bestimmen und die Ämter nicht vergeben wurden. In der Regel wird der Vorsitzende mehrheitlich für 1 Jahr gewählt. Jedoch kann in der Satzung eine längere oder kürzere Amtsperiode festgelegt werden. Der Vorsitzende muss nicht spanischer Staatsangehöriger sein. Das Gesetz geht davon aus, dass das Amt unentgeldlich wahrgenommen wird. Jedoch kann die Eigentümergemeinschaft sehr wohl eine Aufwandsentschädigung festlegen. Eigentümer mehrerer Immobilien, haben gemäß eines Urteiles des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 1982, nur 1 Stimme. (Trotzdem werden die Stimmanteile gemäß ihrer Immobilienanteile zusammengefasst und addiert). Die Gemeinschaft haftet grundsätzlich für die Handlungen des Vorsitzenden, solange dieser seine Grenzen nicht überschreitet. Nimmt der Vorsitzende seine Handlungen im Innen- und Außenverhältnis gegenüber Dritten, mit der entsprechenden Sorgfalt vor, muss er eine mögliche Haftung nicht fürchten.
Die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter ist durch das Gesetz zwingend vorgeschrieben. Primäre Aufgabe des Stellvertreters ist die Vertretung des Vorsitzenden, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben gehindert ist. Dann tritt der Stellvertreter automatisch an die Stelle des Vorsitzenden (Sustitución automática). Zu seinen weiteren Aufgaben gehört die Unterstützung des Vorsitzenden. Die Unterstützungsfunktionen können von der Eigentümergemeinschaft konkret definiert und benannt werden.
Der Schriftführer gehört zu den Leitungsorgangen der Eigentümergemeinschaft. Das Gesetz schreibt keine besondere Qualifikation vor. Jedoch ergibt sich durch die Aufgabenstellung die Empfehlung einen professionellen Sekretär zu wählen. Die Aufgaben des Schriftführers umfassen.
Der Eigentümergemeinschaft steht es frei, weitere Posten zu benennen. So kann ein Schatzmeister, ein Kassenprüfer, ein Schwimmbad-, Fahrstuhl- und Heizungsbeauftragter gewählt werden. Deren Aufgabenbereiche sollten jedoch genau definiert werden. Oft übernimmt der Schriftführer auch die Aufgabe des Schatzmeisters.
Der Verwalter, ist neben der Eigentümerversammlung, dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schriftführer das fünfte Organ der Eigentümergemeinschaft. Diese Funktion kann auch vom Vorsitzenden ausgeübt werden. Ist der Verwalter verhindert oder abwesend wird dessen Aufgabe vom Vorsitzenden übernommen. Der Verwalter muss nicht der Eigentümergemeinschaft angehören, also kein Eigentümer sein, muss jedoch bestimmte Qualifikationen erfüllen. In der Regel ist ein entsprechender Universiätsabschluß oder die Aufnahme im Colegio de Administradores de Fincas, erforderlich. Jedoch kann die Tätigkeit des Verwalters auch von jedem x-beliebigen Eigentümer übernommen werden. Auch der Verwalter wird von der Junta für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Verwalter darf sein Amt erst dann niederlegen, wenn er der Eigentümerversammlung einen Rechenschaftsbericht abgegeben hat. Der Verwalter haftet für Schäden aus seiner Tätigkeit und diese wird vergütet. Zu den Aufgaben des Verwalters gehören